A-2369

Signatur: 
A-2369
Herkunft bzw. Zuordnung: 
6.5.5 Schwimmen / Rettungsschwimmen
Abweichende Herkunft: 
Provenienz: DLRG-Materialstelle; Abgabe durch Henning Bock (HB), Leiter Marketing & Vertrieb der DLRG Service GmbH (DSG), am 6. Mai 2020
Sachthema: 
Rechtsfragen (außer Satzungsangelegenheiten) / Schwimmen / Anfängerschwimmen / Schwimmhilfen / Kleinkinder
Titel: 
Urteil des Landgerichts Hamburg in Sachen der Firma Bernhard Markwitz, Hamburg (Kläger), gegen die offene Handelsgesellschaft in Firma Progresswerk Wörnlein & Zellhofer, Nürnberg, die Hausfrau Trude Maisch geb. Frühwald und die Hausfrau Lili Rully geb. Frühwald, beide persönlich haftende Gesellschafterinnen der offenen Handelsgesellschaft in Firma Progresswerk Wörnlein & Zellhofer, Nürnberg (Beklagte), Aktenzeichen 15 O 365/71, verkündet am 29. März 1972 (Kopie), enthaltend das Verbot, die Behauptung "entwickelt von dem weltberühmten Schwimmpädagogen Heinz Bauermeister" zur Werbung für Oberarm-Schwimmringe [sog. Schwimmflügel] der Marke "swimfix" zu verwenden
Enthälttyp: 
Enthält u. a.:
Enthält: 

Beschreibung von Bewegungsabläufen beim Schwimmen. - Übermittlung einer Urteilskopie an den DLRG-Präsidenten Dr. jur. Werner Peterssen durch Bernhard Markwitz [BEMA], Mai.

Datierung bzw. Laufzeit: 
(März 1972), Mai 1972
Umfang: 
19
Umfang Einheit: 
Bl.
Bearbeiter/in: 
Dipl.-Archivar Dr. Peter Josef Belli (ab 2016)
Bemerkungen: 
Dieser Vorgang befand sich in einem Ordner mit dem Titel "Warenzeichenrecht - Grundsatzfragen", welcher sechs Einzelvorgänge enthielt. Da diese sechs Einzelvorgänge durch Trennblätter mit eindeutigen Aufschriften je gesondert formiert waren, konnte entsprechende Einzelverzeichnung erfolgen.